Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und         Pflege im Einvernehmen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und         Kultus und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 06.03.2020 erlassen: 

(Erstellt am 07.03.2020)

Am 06.03.2020 wurde durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese regelt die unter anderem wer unter welchen Voraussetzungen die Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogische Tagesstätten besuchen darf:

https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200306_stmgp_allgemeinverfuegung_coronavirus.pdf

Unter anderem steht in der Allgemeinverfügung folgendes geschrieben:

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung,die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet keine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. Ausreichend ist, dass die Festlegung des Gebietes als Risikogebiet durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt.


Die Risikogebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar.

Desweiteren wird darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Sorgeberechtigten ist, die betreffenden Kinder NICHT in die Einrichtung zu bringen. Die Träger (Schule/ KITA, etc.) sind nicht verpflichtet nachzuforschen wer sich dort aufgehalten hat. Zuletzt wird noch auf die Bußgeldvorschrift des §73Abs.1aNr.6 IfSG (Infektionsschutzgesetz) hingewiesen.